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Übernahme von Parkgebühren durch Arbeitgeber

Erstattet ein Arbeitgeber seinen Angestellten die Parkgebühren für Parkplätze in der Nähe der ersten Tätigkeitsstätte, führt dies zu steuer- und sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn. Da mit der gesetzlichen Entfernungspauschale auch Parkkosten abgegolten sind, ist eine pauschale Versteuerung mit 15% nicht möglich. Sofern bei einem Arbeitgeber für eine Vielzahl von Beschäftigten mit verschiedenen Wohnsitzfinanzämtern eine Nachversteuerung von übernommenen Parkgebühren erfolgt, kann hierfür allein der Arbeitgeber in Anspruch genommen werden.

Sollten Sie Fragen hierzu haben, beraten wir Sie gerne! Rufen Sie uns einfach an unter 0841 / 885 40 6-0.